Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der INKU Jordan GmbH & Co. KG, Österreich
I. Geltung
Unsere nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, kurz „AGB“) gelten für alle
Kaufverträge, die von uns als Verkäufer von Waren mit unseren Kunden abgeschlossen werden, und für unsere
Vermittlungstätigkeit im WebShop. Etwaige AGB unserer Kunden, die von unseren AGB abweichende Bedingungen
vorsehen, gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung; zur Vermeidung von Unklarheiten wird ausdrücklich festgehalten, dass z.B. das vorbehaltslose
Ausführen einer Lieferung in
Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden keine ausdrückliche Zustimmung darstellt.
II. Markenschutz
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Marken „INKU“, „MELAN“, „INKU Fachberater“, „ATLANTIS
2000“, „LINOSOM“, „STABILON“
gesetzlich geschützt sind und deren unbefugte Verwendung gerichtlich verfolgt wird.
III. Angebot und Vertragsinhalt
- 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- 2. Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Dies gilt auch dann,
wenn unsere Auftragsbestätigung mit
der Rechnung auf einem Formular erfolgt. Fehlt eine schriftliche Auftragsbestätigung, bestimmt sich der
Vertragsinhalt nach dem von uns
erstellten und vom Käufer angenommenen Angebot; etwaige von unseren AGB abweichende Bedingungen des
Käufers werden dabei jedoch
nicht Vertragsinhalt.
- 3. Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderem zuschneidbarem Material geht zu Lasten des Käufers. Bei vom
Käufer bestellten Fixmaßen in
der Länge behalten wir uns eine Überschreitung des Fixmaßes bis zu 5%, bei Sonderanfertigungen (z.B.
Eigenmuster) bis zu 10% und die
Berechnung der Mehrlieferung vor.
- 4. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und/oder nachträgliche Vertragsänderungen
gelten nur dann, wenn sie von uns
schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
- 5. Die Mindestabgabemenge von Stoffen der INKU und Collection Classic beträgt 1,00 lfm.
IV. Mustermaterial und Qualität
- 1. Muster werden in der Regel zum Selbstkostenpreis berechnet. Dem Käufer ausnahmsweise leihweise und
kostenlos zur Verfügung gestellte
Kollektionen und/oder Muster verbleiben in unserem Eigentum.
- 2. Mustermaterial ist insofern unverbindlich, als produktionstechnisch oder materialbedingt Abweichungen
bei der Herstellung möglich sind.
- 3. Die von uns gelieferten Waren und Materialien können von unterschiedlicher Qualität sein, auch
innerhalb einer Charge kann es
Abweichungen in Hinsicht auf Beschaffenheit, Farbe/n und anderen Eigenschaften der Waren und/oder
Materialien kommen; wir übernehmen
keine Garantie, dass die Waren und/oder Materialien dem/den beabsichtigten Verwendungszweck(en) gerecht
werden.
V. Lieferung
- 1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und vertragsgemäßer Lieferung durch die Zulieferer
an uns und sind grundsätzlich
unverbindlich. Werden angegebene Lieferfristen von uns nicht eingehalten, hat der Käufer schriftlich
eine angemessene Nachfrist von
mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei uns beginnt. Erst nach Ablauf
der angemessenen Frist ist der Käufer
zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung sind wir jedoch zur
Lieferung berechtigt.
- 2. Fälle höherer Gewalt, wie z.B. nachhaltige Behinderungen der Waren- und/oder Materialbeschaffung,
Betriebsstörungen, Personalmangel
infolge Erkrankung, Streik, Aussperrung, Unruhen, Krieg und/oder staatliche Eingriffe, entbinden uns
während deren jeweiliger Dauer von der
Liefer- und Leistungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse beim uns zuliefernden
Vorlieferanten eingetreten sind. Bei lang anhaltenden
Hindernissen – von mehr als 4 Wochen – sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
- 3. Teillieferungen sind zulässig.
- 4. Bei Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, (a) Rechnung zu legen oder (b) unter Setzung einer
Nachfrist von 5 Tagen vom Vertrag
zurückzutreten und Ersatz der Mehraufwendungen sowie Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer trägt bei
Annahmeverzug die Gefahr eines
zufälligen Untergangs, die Einlagerung vom Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und
Kosten.
VI. Zurückbehaltungsrecht
Wir haben bezüglich weiterer Lieferungen so lange ein Zurückbehaltungsrecht, bis sämtliche
vorhergehenden Lieferungen bezahlt sind. Werden uns nach
Vertragsabschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern, oder
ergeben sich begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Käufers, so sind wir berechtigt, die Auslieferung zu verweigern oder sie nur nach
vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung
durchzuführen. Zahlt der Käufer nicht und erbringt er keine Sicherheiten, so sind wir zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 1052 Satz 2 ABGB).
VII. Versand
- 1. Der Käufer genehmigt die Wahl der Versandart sowie des Versandweges durch uns. Der Versand erfolgt
auf
Gefahr des Käufers.
- 2. Die Versandkosten trägt der Käufer. Bei einem Lieferwert von weniger als EUR 180,- (exkl. USt.)
verrechnen wir einen Transportkostenanteil von EUR
18,- pro Sendung. Bei einem Lieferwert von mehr als EUR 180,- entfällt der Transportkostenanteil. Bei
Anlieferungen außerhalb unserer Tourenplanung
behalten wir uns vor, eine Pauschale von EUR 35,- zu verrechnen. Es wird pro Anlieferung eine
Energiekostenpauschale in der Höhe von EUR 10,50
berechnet. Die Versandkosten für Sonderbestellware (keine Lagerware) und für Eil- und Expressgut gehen
in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
Die Versandkosten für Tapeten sind ebenfalls vom Käufer zu tragen (EUR 9,90). Der Transportkostenanteil
für Stoffe beträgt bei einem Lieferwert von
weniger als EUR 250,- (exkl. USt.) EUR 9,90 pro Sendung. Bei einem Lieferwert von mehr als EUR 250,-
entfällt der Transportkostenanteil.
- 3. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt auf schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen
Kosten.
Der Käufer muss die Ware unverzüglich prüfen und dem Frachtführer ebenso wie uns etwaige Mängel
anzeigen; dies insbesondere weil
etwaige Ansprüche gegen den Frachtführer und/oder die Transportversicherung andernfalls nicht mehr
erfolgreich geltend gemacht werden
können. Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich auch bei Lieferungen in ausnehmend großen Mengen.
Unterlässt der Käufer die sofortige Prüfung
und gegebenenfalls Rüge der Ware, so entfällt jegliche Haftung für etwaige durch den Transport
verursachte Schäden und/oder Mängel.
- 4. Die Kosten der Verpackung für den Transport zum Käufer tragen wir. Die Kosten einer etwaigen
Rücksendung von
Transportbehältern/Leihverpackungen trägt der Käufer.
- 5. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Wir nennen dem Käufer einen Dritten, der die
Verpackung entsprechend
der Verpackungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die
Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen,
BGBl 648/1996 idgF) einem
Recycling zuführt. Die von uns gelieferten Waren werden ausschließlich in Verpackungen geliefert, die am
Interseroh-System teilnehmen (ISA
147353).
- 6. Mehrweggebinde, die nicht ausdrücklich im Preis und Rechnungsbetrag enthalten sind, werden bei den
Lieferungen grundsätzlich nur
leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben unser unveräußerbares Eigentum und werden auf einem
besonderen Emballagenkonto des
Käufers geführt. Sofern derartige Mehrweggebinde jedoch nicht innerhalb eines Zeitraumes von maximal 14
Tagen nach der jeweiligen
Lieferung in sauberem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei an uns retourniert [oder – ausschließlich
nach entsprechender Vereinbarung
mit uns – im Rahmen einer späteren Lieferung an unseren Frächter übergeben] werden, verrechnen wir dafür
die in unserer jeweils aktuellen
Tarifliste vorgesehenen Preise; das Eigentum an derartigen Mehrweggebinden geht erst und nur dann an den
Käufer über, wenn dieser den
derart verrechneten Preis vollständig bezahlt hat.
VIII. Retournierung der Ware
Die Retournierung der Ware ist nur zulässig, wenn wir dieser ausdrücklich zugestimmt haben und
die Ware originalverpackt ist, wobei allfällige
Frachtkosten vom Kunden getragen werden.
IX. Preise
- 1. Unsere Preise sind Nettopreise, exklusive Umsatzsteuer. Zusätzlich zu den Nettopreisen berechnen wir
die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt nur für unternehmerische Zwecke und nur
an Unternehmer mit einer UStIdentifikations-Nummer, die der Erwerbsbesteuerung unterliegen.
- 2. Unsere Preise beruhen auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden wirtschaftlichen
Verhältnissen, insbesondere unseren zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Gestehungskosten, den Einkaufspreisen, den Preisen für Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe und den Lohn- und
Gehaltskosten. Sollten sich die genannten wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitraum zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung erhöhen, so sind
wir berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen, und für noch nicht
ausgeführte Aufträge gilt diesfalls der
neue Preis. Eine solche Preisänderung muss dem Käufer unverzüglich mitgeteilt werden; widerspricht der
Käufer der Preiserhöhung binnen
einer Frist von einer Woche nach Empfang der Mitteilung, haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom
Vertrag oder Lieferung zum ursprünglich
vereinbarten Preis. Unsere Entscheidung werden wir dem Käufer schnellstmöglich bekannt geben. Erklären
wir den Rücktritt vom Vertrag, sind
alle Ansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen.
X. Zahlung
- 1. Unsere Forderungen sind – wenn nicht anders schriftlich ausdrücklich vereinbart – ab Rechnungsdatum
innerhalb von 10 Tagen ohne
Abzug zur Zahlung fällig.
- 2. Ist der Käufer mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 9,2% über
dem jeweiligen Basiszinssatz. Die
Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
- 3. Die Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
- 4. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Zahlung wegen von uns nicht anerkannter
Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten.
XI. Mängelrüge
- 1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Zeigen sich Sach- oder
Rechtsmängel, das Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft der Ware,Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferungen, hat uns der Käufer dies unverzüglich,
spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Ablieferung
der Ware (für die Rechtzeitigkeit dieser Anzeige ist das Zugehen der Anzeige an uns binnen der genannten
Frist maßgeblich) schriftlich anzuzeigen.
Analog hierzu gilt bei später hervorkommenden Mängeln, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung bei der
Ablieferung nicht festgestellt werden
konnten, dass diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Hervorkommen des jeweiligen
Mangels schriftlich anzuzeigen sind (für die
Rechtzeitigkeit der Anzeige ist wiederum das Zugehen der Anzeige an uns binnen der genannten Frist
maßgeblich).
- 2. Der Käufer von fertigen Zubereitungen (Klebstoffe, Spachtelmasse u.ä.) hat – durch eine
Probeverarbeitung – unverzüglich zu prüfen, ob
die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist, und uns etwaige Mängel unverzüglich,
spätestens innerhalb von 5 Tagen ab
Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen (für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist auch hier das
Zugehen der Anzeige an uns binnen der
genannten Frist maßgeblich). Dies gilt insbesondere, wenn den genannten fertigen Zubereitungen
Verdünnungen, Härter oder sonstige
Komponenten durch den Käufer beigemischt werden, die nicht von uns bezogen oder empfohlen wurden.
- 3. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der in den vorangehenden Absätzen
genannten Fristen geltend gemacht, sind
jegliche sich darauf gründende Ansprüche wie insbesondere aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des
Mangels selbst sowie aus Irrtum über die
Mangelfreiheit der Sache gegen uns ausgeschlossen.
- 4. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der Ware ist die Beanstandung offensichtlicher
Mängel jedenfalls ausgeschlossen.
XII. Gewährleistung
- 1. Die gelieferte Ware ist mangelhaft, wenn sie nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht.
Produktionsbedingte Schwankungen in der Menge und Qualität einzelner Chargen, technisch nicht
vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße,
des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung, des Dessins und Florverwerfungen (Shadding bei
Teppichvelours) begründen ebenso wenig einen
Mangel, wie produktions- oder materialbedingte Abweichungen vom Mustermaterial. Wir übernehmen keinerlei
Gewähr dafür, dass die von uns
gelieferten Waren und/oder Materialien von gleichbleibender Qualität sind, auch innerhalb einer Charge
kann es Abweichungen in Hinsicht auf
Beschaffenheit, Farbe/n und anderen Eigenschaften der Waren und/oder Materialien kommen; wir übernehmen
weiters keine Gewähr dafür, dass
die Waren und/oder Materialien den beabsichtigten Verwendungszweck(en) gerecht werden. Die Vermutung des
§ 924 Satz 2 ABGB kommt
jedenfalls nicht zur Anwendung.
- 2. Ist die Ware mangelhaft, nehmen wir bei fristgerechter Rüge (Punkt XI.) innerhalb der
Verjährungsfrist (Punkt XIV.) nach unserer Wahl die
Beseitigung des Mangels durch Verbesserung oder Ersatzlieferung vor, sofern der Käufer nachweist, dass
der Mangel bereits bei Gefahrübergang
vorlag. Reklamationen müssen spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware erfolgt sein, und können nur an
Ware geltend gemacht werden, welche
noch nicht verarbeitet ist.
- 3. Wir sind zur Verbesserung oder Ersatzlieferung nicht verpflichtet, wenn diese unverhältnismäßige
Kosten erfordert. Die Kosten sind
unverhältnismäßig, wenn sie 25% des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.
- 4. Die Preisminderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages)
kann der Käufer nur verlangen, wenn der
vorhandene Mangel trotz zweimaliger Verbesserung oder einmaliger Ersatzlieferung von uns nicht beseitigt
werden konnte, wenn wir die
Verbesserung oder Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, wenn wir eine
erforderliche Verbesserung unberechtigt
verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Käufer eine Verbesserung nicht zumutbar ist. Die
Wandlung ist bei geringfügigen Mängeln
ausgeschlossen.
- 5. Der Käufer hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die
Verbesserung(en) oder Ersatzlieferung
vorzunehmen.
- 6. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder
sie an eine andere Sache
angebracht, ist eine Verpflichtung des Verkäufers zum Entfernen der mangelhaften Sache sowie zum Einbau
oder Anbringen der nachgebesserten
oder gelieferten mangelfreien Sache ausgeschlossen; das gleiche gilt für den Ersatz diesbezüglicher
Aufwendungen des Käufers, sofern und soweit
diese seitens des Verkäufers nicht im Vorhinein schriftlich freigegeben worden sind.
- 7. Wurde die Ware nachträglich an einen anderen als den der ursprünglichen Erfüllungsort verbracht und
erhöhen sich dadurch die
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Verbesserung oder
Ersatzlieferung, sind uns diese erhöhten
Aufwendungen vom Käufer zu ersetzen.
- 8. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir
gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses
besitzen. Für den Fall, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten des
Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir
Gewähr im Rahmen der gegenständlichen AGB-Bedingungen.
- 9. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns (insbesondere gemäß § 933b ABGB) sind ausgeschlossen. Der
Ausgleich für eventuelle
Rückgriffsansprüche des Käufers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Der Ausgleich
der geringen Gewährleistungsfälle erfolgt
durch einen pauschalen Abschlag.
XIII. Haftung
- 1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für Schäden jeglicher Art ausgeschlossen.
- 2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und für
Personenschäden; dies jedoch nur soweit die Haftung
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
- 3. Die Beweislast für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Käufer.
- 4. Weiters haften wir nicht für (i) Mangelfolgeschäden, (ii) entgangenen Gewinn,
(iii)Verzögerungsschäden und/oder (iv) Schäden/Kosten, die im
Zusammenhang mit dem Einbau/Verlegen/Verarbeiten von im Rahmen der Gewährleistung
verbesserten/ausgetauschten Waren und/oder
Materialien entstehen.
XIV. Verjährung
- 1. Gewährleistungsansprüche müssen binnen zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware gerichtlich geltend
gemacht werden.
- 2. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom
Schaden erlangt hat, spätestens aber
innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
XV. Eigentumsvorbehalt
- 1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand
stehenden Forderungen unser
Eigentum. Sind wir im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingegangen, so bleiben die
betroffenen Lieferungen bis zur vollständigen
Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten, insbesondere aus Wechseln, unser Eigentum. Dies gilt auch
dann, wenn die Zahlungen für besonders
bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung sowie die Saldoziehung und deren
Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
- 2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden oder vermengt,
werden wir Allein- oder Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Käufer auf Grund des Gesetzes Allein- oder
Miteigentümer, so ist er verpflichtet, uns auf
Aufforderung sein Allein- oder Miteigentum zu übertragen, indem er uns die Sache übergibt
(Sicherungsübereignung).
- 3. Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu
veräußern, und tritt schon jetzt die ihm aus
der Weiterveräußerung solcher Waren entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten vorbehaltlos
zahlungshalber an uns ab
(Vorausabtretung). Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer und Wiederverkäufer verpflichtet sich, in
seinen Geschäftsbüchern und der Liste
„Offener Posten“ bei Entstehen einer Forderung aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsgut unverzüglich
einen Buchvermerk über die Abtretung
an uns zu setzen, aus dem ersichtlich ist, welche Forderung wann an uns abgetreten wurde. Der Käufer und
Wiederverkäufer verpflichtet sich
weiters, uns auf Verlangen alle offenen Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware mit den
dazugehörigen Schuldnern bekannt zu geben
und uns Einsicht in die Geschäftsbücher zur Kontrolle der Buchvermerke zu gewähren. Wir ermächtigen den
Käufer und Wiederverkäufer unter
Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt automatisch mit der
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Käufers oder einer Verschlechterung seiner
Wirtschaftslage.
- 4. Wird Vorbehaltsware unselbständiger Bestandteil eines Grundstücks, so tritt der Käufer alle ihm
eventuell daraus entstehenden Ansprüche in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zahlungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
- 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme
des Liefergegenstandes nach Mahnung und
Fristsetzung berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie des Liefergegenstandes durch
uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Ein
weitergehender Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
- 6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand
oder in die an uns abgetretenen
Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
- 7. Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand ist vom Käufer auf dessen Kosten, insbesondere
gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern.
Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Gegenstände zahlungshalber an uns
abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
XVI. Datenschutz
Wir sind unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes berechtigt, Daten des Waren-
und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden zu speichern, zu
verarbeiten und zu übermitteln, soweit dies für die übliche Betreuung und/oder zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Der
Käufer erteilt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.
XVII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
- 1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus Vertragsverhältnissen mit uns ist unser Sitz.
- 2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen, wird als
ausschließlicher Gerichtsstand das für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht
vereinbart.
- 3. Für unsere Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt
ausschließlich österreichisches Recht unter
Ausschluss der Regeln des österreichischen Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Wiener
UN-Übereinkommens über die Verträge über den
Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
XVIII. Salvatorische Klausel/Schriftformklausel
- 1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen
uns und dem Käufer unwirksam
sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der
unwirksamen Bestimmungen am
nächsten kommt.
- 2. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen oder Aufhebung des
Schriftformerfordernisses.
XIX. Rechtsnachfolge
Diese AGB sowie auch die von INKU Jordan GmbH & Co KG herausgegebene Preisliste gelten auch für
Geschäfte und Lieferungen, die der Kunde
mit einem Einzelrechtsnachfolger der INKU Jordan GmbH & Co KG abschließt.
- INKU Jordan GmbH & Co KG,
- A-2355 Wiener Neudorf,
- IZ-NÖ-SÜD Straße 3 Obj. M22
- Tel.: +43 (0) 2236/6701-0
- Fax: +43 (0) 2236/6701-77
- Firmenbuchnummer: FN323068a
- LG Wiener Neustadt
- UID:ATU64710726